Eine Ausfallbürgschaft ermöglicht es
Unternehmen, auch dann einen Kredit aufzunehmen, wenn sie nicht die für die Kreditaufnahme benötigten Mittel
aufbringen können. Als Sonderfall der Bürgschaften muss der Bürge bei der Ausfallbürgschaft nur dann haften, wenn der Kreditgeber bereits eine Zwangsvollstreckung durchgeführt hat und es keine Möglichkeit
gibt, die Schuldensumme auf einem anderen Wege aufzubringen. Als Abgrenzung zu einer
normalen und eher gängigeren Bürgschaft nimmt die Ausfallbürgschaft eher eine Sonderrolle ein.