Eine Ausfallbürgschaft
ermöglicht es Unternehmen, auch dann einen Kredit aufzunehmen, wenn sie nicht die für die Kreditaufnahme
benötigten Mittel aufbringen können. Als Sonderfall der Bürgschaften muss der Bürge bei der Ausfallbürgschaft nur dann haften, wenn der Kreditgeber bereits eine Zwangsvollstreckung durchgeführt hat und es keine Möglichkeit gibt, die
Schuldensumme auf einem anderen Wege aufzubringen. Als Abgrenzung zu einer
normalen und eher gängigeren Bürgschaft nimmt die Ausfallbürgschaft eher eine Sonderrolle ein.